Satzung (2/4)
§ 4
Organe der Stiftung
| Die Organe der Stiftung sind: |
| • |
Der Stiftungsvorstand |
| • |
der Stiftungsrat |
| • |
das Kuratorium. |
§ 5
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
| 1. |
Der Stiftungsvorstand
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ihm obliegt
die Verwirklichung des Stiftungszweckes im Sinne der in der
Geschäftsordnung festgelegten Arbeitsrichtlinien (§ 6).
Seine Mitglieder werden jeweils für fünf Jahre bestellt.
Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt auch nach
Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wiederwahl oder dem
Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
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| 2. |
Der Stiftungsvorstand
besteht aus höchstens drei Mitgliedern. Sie entscheiden
durch Mehrheitsbeschluss. Je zwei Mitglieder sind berechtigt,
für die Stiftung rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. |
| 3. |
Die Mitglieder
des Stiftungsvorstandes und hauptamtlich Tätige können
Vergütungen erhalten, die vom Stiftungsrat festzusetzen
sind. |
| 4. |
Der Stiftungsvorstand
kann Beiräte berufen. Die Beiräte, die Mitglieder
des Stiftungsrates und des Kuratoriums erhalten keine Vergütung.
Die Aufgaben der Beiräte werden in der im § 6 genannten
Geschäftsordnung festgelegt. |
§ 6
Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand
erläßt eine Geschäftsordnung, welche die Aufgaben
des Stiftungsvorstandes und etwaiger beratend tätig werdender
Beiräte festlegt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
des Stiftungsrates.
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