Satzung (2/4) 


§ 4
Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:
Der Stiftungsvorstand
der Stiftungsrat
das Kuratorium.

§ 5
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ihm obliegt die Verwirklichung des Stiftungszweckes im Sinne der in der Geschäftsordnung festgelegten Arbeitsrichtlinien (§ 6).
Seine Mitglieder werden jeweils für fünf Jahre bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt auch nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wiederwahl oder dem Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
2. Der Stiftungsvorstand besteht aus höchstens drei Mitgliedern. Sie entscheiden durch Mehrheitsbeschluss. Je zwei Mitglieder sind berechtigt, für die Stiftung rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und hauptamtlich Tätige können Vergütungen erhalten, die vom Stiftungsrat festzusetzen sind.
4. Der Stiftungsvorstand kann Beiräte berufen. Die Beiräte, die Mitglieder des Stiftungsrates und des Kuratoriums erhalten keine Vergütung. Die Aufgaben der Beiräte werden in der im § 6 genannten Geschäftsordnung festgelegt.

§ 6
Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes

Der Stiftungsvorstand erläßt eine Geschäftsordnung, welche die Aufgaben des Stiftungsvorstandes und etwaiger beratend tätig werdender Beiräte festlegt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates.



 
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