
Satzung (1/4)
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Die Stiftung
führt den Namen: »Die Mitarbeit«
Stiftung für staatsbürgerliche Mitverantwortung Berlin.
Sie ist eine
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat
ihren Sitz in Berlin.
§ 2
Zweck der Stiftung
| 1. |
Die Stiftung
ist ein Selbsthilfewerk politisch verantwortungsbewusst handelnder
Staatsbürger. |
| 2. |
Die Stiftung
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte
Zwecke« der Abgabenordnung. Sie will |
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| 2.1 |
durch
gezielte Förderungsmaßnahmen Verantwortungsbewusstsein
und Eigeninitiative möglichst vieler Staatsbürger
im Sinne freiheitlich rechtsstaatlicher Lebensordnung
stärken; |
| 2.2 |
politische
Bildungs- und Erziehungsarbeit intensivieren durch
a) ideelle und materielle Förderung von Bildungseinrichtungen,
b) Pflege des Austausches von Erfahrungen und Lehrkräften,
c) vergleichende Lehrplan-Forschung,
d) Vergabe von Stipendien an befähigte Lehr- bzw.
Nachwuchskräfte der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
e) Unterstützung sonstiger Maßnahmen, um die
in der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bundesgebiet
bereits wirksamen Ansätze zu fördern und neu
anzuregen; |
| 2.3 |
wissenschaftliche
Arbeiten fördern, die der Verwirklichung der in Ziffer
2.1. und 2.2 dargelegten Stiftungszwecke dienen. |
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| 3. |
Die Stiftung
ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 4. |
Zuwendungen
an die Stifter sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt
werden. Das gilt auch für etwaige Gewinne der Stiftung. |
| 5. |
Mittel
der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder für die
unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung
der Förderung politischer Parteien verwendet werden. |
§ 3
Vermögen
der Stiftung
| 1. |
Das Anfangskapital
der Stiftung beträgt DM 100.000,--. Durch weitere Zuwendungen
soll das Stiftungskapital aufgestockt werden. |
| 2. |
Die Stiftung
erfüllt ihre satzungsgemäßen Aufgaben aus Erträgnissen
des Stiftungsvermögens und aus solchen Zuwendungen Dritter,
die nach der bei der Zuwendung getroffenen Bestimmung nicht
dem Stiftungskapital zuzuführen sind. |
| 3. |
Zur Erfüllung
gegebener Zusagen oder aus wichtigen Gründen darf mit Genehmigung
des Stiftungsrates das Stiftungskapital angegriffen werden.
Für die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals hat
der Stiftungsvorstand Sorge zu tragen. |
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